Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht dies in einer aktuellen Entscheidung anders.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltungsbehörde gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100,- Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150,- Euro erhöht wurde.

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht Oldenburg an, das ihm jetzt Recht gab.

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg (Az. 2 Ss OWi 70/17) hat den Mann freigesprochen. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel.

Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.

Hinweis:
Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.

Rechtsgrundlagen:
§ 12 Absatz 2 PflSchG

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 2 Ss OWi 70/17

OLG Oldenburg, PM Nr. 28/2017
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Gefahrstoffe - Das Verbot, Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz) schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Urteil lesen

Nachdem die Klägerin 10kg Rasensamen auf ihrem Grundstück verteilt hatte, bildete sich in Folge dichter Unkrautbewuchs. Das Saatgut sei vordorben gewesen, so die Klägerin. Durch das Unkraut jäten sei sie erkrankt. Sie verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro. Die Klage wurde abgewiesen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de