Der gewaltätige Ehemann bedrohte seine Frau massiv, u.a. damit, ihr den Bauch aufzuschlitzen. In Gegenwart der Kinder bezeichnete er seine Frau als Schlampe und verlangte von den Kindern, dies gegenüber Dritten auch zu tun. Das Amtsgericht hatte angeordnet, dass der Eheman die Ehewohnung nicht mehr betreten darf. Dagegen wehrt sich der Ehemann.

Der Sachverhalt

Der Ehemann wehrt sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, nach der er die Ehewohnung nicht mehr betreten und sich der Ehefrau nicht mehr nähern darf. Er hatte argumentiert, seine Frau habe die Anordnung nur dazu nutzen wollen, den gemeinsamen Hausrat zu verkaufen.

Außerdem habe sie die gemeinsamen Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen. Sie habe sich daher selbst nicht rechtskonform verhalten.

Die Entscheidung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hielt die Anordnung des Amtsgerichts für richtig. Es sei unerheblich, ob die Frau sich selbst rechtskonform verhalten habe oder nicht. Denn ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Frau lasse ein rechtswidriges Verhalten des Mannes nicht entfallen. Dem Mann stehe es frei, sich gegen ein rechtswidriges Verhalten der Frau auf dem normalen Rechtsweg gesondert zur Wehr zu setzen.

Der Ehemann könne seine Emotionen nicht kontrollieren

Nach der Beweisaufnahme des Amtsgerichts stehe darüber hinaus fest, dass der Mann seine Frau durch die ernstzunehmende Ankündigung, ihr den Bauch aufzuschlitzen und so zu töten, massiv körperlich bedroht habe. Hierdurch habe er auch seine eingeschränkte Fähigkeit, seine Emotionen zu kontrollieren, unter Beweis gestellt.

Selbst die Amtsrichterin hatte Mühe mit dem Mann

Auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht war es der Amtsrichterin nur mühsam gelungen, den Mann davon abzuhalten, seine Frau zu beschimpfen und der Lüge zu bezichtigen. Darüber hinaus habe er seine Frau gegenüber den gemeinsamen, noch kleinen Kindern als Schlampe bezeichnet und von den Kindern verlangt, dies auch selbst gegenüber Dritten zu tun.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 19.01.2017, Beschluss vom 27.01.2017 - Az. 4 UF 3/17

OLG Oldenburg
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