Eine Frau war als Zeugin vor dem Amtsgericht Leer geladen. Nach ihrer Vernehmung nahm sie in den Zuschauerreihen Platz. Den weiteren Verlauf der Verhandlung kommentierte die Frau durch Zwischenrufe und lautes Lachen. Nachdem zwei Ermahnungen der Richterin nichts halfen, verhängte diese ein Ordnungsgeld. Dagegen wehrt sich die Frau.

Der Sachverhalt

Die Frau war nach ihrer Vernehmung noch als Zuschauerin im Gerichtssaal verblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte die Frau dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe, wie "Das stimmt nicht!". Auch zwei Ermahnungen durch die vorsitzende Richterin halfen nichts. Die Frau lachte weiter.

Hierfür verhängte die Richterin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Die Frau wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Die Entscheidung

Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Nach dem Gesetz könne gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, sogar ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- Euro oder Ordnungshaft von einer Woche verhängt werden. Unter "Ungebühr" sei ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den "Gerichtsfrieden" und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts zu verstehen.

Das Verhalten der Zeugin stelle ohne weiteres eine solche Ungebühr gegenüber dem Gericht dar, so der Senat, für das das Ordnungsgeld eine angemessene Reaktion sei. Eine Zeugenvernehmung habe nämlich ausschließlich durch das Gericht und anschließend durch die anderen Prozessbeteiligten zu erfolgen und nicht etwa durch Zurufe oder Unmutsbekundungen aus dem Zuschauerraum. Es geht also im wahren Leben doch noch etwas anders zu als im Fernsehen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 Ws 50/17

OLG Oldenburg, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile