Gericht lehnt Klageerwiderungsfrist ab
Der Antrag auf weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist wurde durch das Gericht abgelehnt. Schließlich habe der Rechtsanwalt auch Zeit gehabt, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hätte man auch die Klageerwiderung erstellen können, so das Gericht.
Zudem könne auch einer der zahlreichen Kollegen der Kanzlei die Klageerwiderung fertigen. Es genüge insofern in einem solchen Fall nicht, darzulegen, dass die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" seien. Selbst wenn das konkret genug wäre, was zu verneinen sei, hätte auch ein nichtspezialisierter Kollege die Klageerwiderung verfassen können.
Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungsklage ist kein Hexenwerk
Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage sei kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenem Anwalt erledigt werden können, so das Gericht in seinem Beschluss.
Gericht:Landgericht Köln, vom 06.10.2014 - 27 O 371/14
LG Köln
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