Ein Rechtsanwalt hat bei Gericht um eine weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist gebeten. Er selbst sei stark arbeitsbelastet und auch die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen der Kanzlei stünden nicht zur Verfügung. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Für vorliegende Verteidigung brauche es keine spezialisierten Rechtsanwälte.

Gericht lehnt Klageerwiderungsfrist ab

Der Antrag auf weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist wurde durch das Gericht abgelehnt. Schließlich habe der Rechtsanwalt auch Zeit gehabt, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hätte man auch die Klageerwiderung erstellen können, so das Gericht.

Zudem könne auch einer der zahlreichen Kollegen der Kanzlei die Klageerwiderung fertigen. Es genüge insofern in einem solchen Fall nicht, darzulegen, dass die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" seien. Selbst wenn das konkret genug wäre, was zu verneinen sei, hätte auch ein nichtspezialisierter Kollege die Klageerwiderung verfassen können.

Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungsklage ist kein Hexenwerk

Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage sei kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenem Anwalt erledigt werden können, so das Gericht in seinem Beschluss.

Gericht:
Landgericht Köln, vom 06.10.2014 - 27 O 371/14

LG Köln
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