Ein Münchner besuchte mit Freunden eine Tabledance-Bar in München. Dort habe er Bier und Lapdances in Höhe von insgesamt 215 Euro bestellt. Von seiner Kreditkarte wurden jedoch 1790 Euro abgebucht. Der Münchner geht von einer Manipulation des Zahlungsvorgangs aus und verlangt 1575 Euro zurück.

Der Sachverhalt

Der Münchner habe die Leistungen in drei Teilbeträgen von 40 Euro, 55 Euro und 120 Euro bezahlt. Das Kreditkartenlesegerät habe auch nur diese Beträge angezeigt. Die Beklagte habe jedoch statt der eigentlich geschuldeten Beträge von 55 Euro und 120 Euro überhöhte Beträge von 550 Euro und 1.200 Euro abgebucht.

Die Bar lehnte ab, das Geld zurückzuzahlen. Es sei denkbar, dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 Euro, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 Euro, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 Euro, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 Euro und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 Euro bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein gewisses Rahmenprogramm.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München verurteilte das Tabledance Lokal auf Rückzahlung von 1.575 Euro an den Kläger. Der Geschäftsführer der Beklagten Bar habe nicht konkret vorgetragen, welche Leistungen der Kläger in Anspruch genommen hat. Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag zu den möglicherweise vom Beklagten konsumierten Getränken in reiner Spekulation.

Bar hat keine Rechnungen vorgelegt

Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Beklagte gemäß § 238 HGB und § 140 Abgabenordnung verpflichtet ist, müsste es aber möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen. Die Beklagte hat auch weder eine Rechnung vorgelegt noch deren Vorlage angeboten, so das Urteil.

Die Zeugenbefragung des Gerichts

Das Gericht hat einen der Bekannten des Münchners als Zeugen vernommen. Dieser sagte aus, dass der Kläger nur Leistungen zum Preis von insgesamt 215 Euro bestellt hat. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern. Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und private dance) sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr), so das Urteil weiter.

Der Zeuge bestätigte, dass sich jeder von ihnen unter anderem einen Private Dance bestellt habe. Der Zeuge gab gegenüber dem Richter in seiner Vernehmung auch an, dass er das erste Mal in einer Tabledance Bar war.

Richter: Solch ein Ereignis prägt sich gut ein

Der Richter glaubte ihm: Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis - besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge - ins Gedächtnis einprägt, so die Urteilsbegründung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2016 - 274 C 5270/16

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