Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, dass diese das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviere und Schmerzen lindern könne. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist.

Der Sachverhalt

Ein niedergelassener Arzt hatte im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden.

Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt. Auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.

Die Entscheidung

Diese Werbeangaben hat der Arzt künftig  zu unterlassen, weil sie irreführend und damit unzulässig sind, urteilte der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz. Sie suggerieren nach Auffassung der Richter nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist.

Daher verstoße die Werbung gegen § 3 HWG und ist somit nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, 3 Satz 2 Nr. 1 HWG unlauter und unzulässig. Daran ändert auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 - 9 U 1181/15

OLG Koblenz
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