Kurz nach dem Kauf einer Markenjeans löste sich der unterste Knopf vom Hosenschlitz. Der Käufer brachte die Hose zurück, worauf der Verkäufer den Knopf eines anderen Jeansherstellers anbrachte. Damit war der Käufer aber nicht einverstanden, denn das sei nicht der Knopf des eigentlichen Herstellers.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte die Markenjeans zu einem günstigen Angebotspreis erworben. Allerdings löste sich nach kurzer Zeit der unterste Knopf des Hosenschlitzes und fiel heraus. Der Verkäufer nietete den Knopf eines anderen Jeansherstellers an, womit für ihn die Sache erledigt war, weil der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt wurde.

Damit war der Käufer nicht zufrieden. Der Käufer verlangt nun den Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des "richtigen" Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7 Euro.

Die Rückgabe der Hose kam für den Käufer nicht in Betracht. Einen weiteren Rabatt auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware kam für den Verkäufer nicht in Betracht. So landete der Fall schließlich vor Amtsgericht Coburg, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Das Urteil des Amtsgerichts Coburg

Nach Urteil des Amtsgerichts Coburg (Az. 14 C 568/16) war die Jeans mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.

Mangel wurde durch Knopf eines anderen Herstellers beseitigt

Allerdings sei der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache.

Knopf hatte keine Zierfunktion

Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion habe zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016 - 14 C 568/16

AG Coburg
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