Der Kläger kaufte bei einer Hundezüchterin einen Hundewelpen, bei dem kurz nach dem Kauf eine nicht heilbare Bluterkrankheit festgestellt wurde. Eine Rückgabe des Welpen kam für den neuen Hundebesitzer nicht in Frage, deshalb klagte er auf Minderung des Kaufpreises. Urteil des Gerichts: Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes.

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte für 1.500€ bei einer Hundezucht einen rund 8 Wochen alten Magyar Vissla Welpen namens „Capo“. Kurze Zeit nach dem Kauf musste der Welpe wegen einer nicht stillbaren Nasenblutung in eine Kleintierklinik verbracht werden. Die dort vorgenommenen Untersuchungen ergaben, dass der Welpe, obwohl die Eltern des Welpen unstreitig nicht an einer Bluterkrankheit leiden, an einem nicht heilbaren genetisch vererbten Defekt leide, der eine Blutgerinnung unmöglich mache.

Der Kläger machte gegenüber der Hundezucht eine Minderung in Höhe von 1.450€ geltend und verlangte die Tierarztkosten als Schadensersatz. Eine Ersatzlieferung kam für beide Parteien nicht in Betracht. Da es hierüber zu keiner Einigung kam, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Bremervörde.

Das Urteil des Amtsgericht Bremervörde

Das Amtsgericht Bremervörde (Urteil, Az. 5 C 154/16) veurteilte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.450€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Magyar Vissla Welpen namens "Capo" aus dem Kaufvertrag vom 17.04.2016 zu zahlen.

Der vom Gericht gem. § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelte Minderungsbetrag beläuft sich auf 1.500€ mithin den kompletten Kaufpreis. Der Kauf eines mit dem vorliegenden Erbschaden versehenen Hundes ist für den Erwerber mit erheblichen Sorgen und Aufwendungen verbunden, so dass der rein wirtschaftliche Wert des Hundes als Kaufsache mit 0,00€ zu bemessen ist.

Die Sachverständige hat insoweit angegeben, dass ein an der Bluterkrankheit erkrankter Hund zwar grundsätzlich auch ein normales Leben führen könne. Dies aber allenfalls dann, wenn er mehr oder weniger unter ständiger Aufsicht stehe. Demnach waren dem Kläger vor dem Hintergrund der Bindung des Gerichtes an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) jedenfalls 1.450€ dem Grunde nach zuzusprechen.

Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes

Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises (in der beantragten Höhe war indes lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Hundes auszusprechen, woran sich das Gericht nicht wegen § 308 Abs. 1 ZPO gehindert sah, denn eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas anderes (BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Az.: V ZR 111/14).

Minderung führt faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt

Ist eine mangelhafte Kaufsache völlig wertlos, führt die Minderung zu einem gänzlichen Entfallen des Kaufpreisanspruchs und damit faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt. Um einen Widerspruch zum Rücktrittsrecht zu vermeiden, muss der Käufer die wertlose Sache daher analog § 346 Abs. 1 BGB herausgeben (vgl. nur Faust in: BeckOK, BGB, 40. Edition Stand 01.08.2014, § 441 Rn. 26 m.w.N.).

Hiergegen spricht nicht etwa, dass die Beklagte grundsätzlich kein Interesse mehr an dem Hund hat. Der Einwand nach § 348 Satz 2 i.V.m. §§ 320, 322 BGB wird zwar nur auf Einrede des Rückgewährschuldners berücksichtigt. Zur Erhebung der Einrede muss indes kein förmlicher Antrag gestellt werden; es genügt, wenn die Beklagte einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt und der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (BGH NJW 2010, 146). Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz zwar erklären lassen, dass sie an ihrem anfangs gegenüber dem Kläger unterbereiteten Vorschlag der Rücknahme des Hundes nicht mehr festhalten wolle, weil dieser für sie keinen ideellen Wert mehr habe.

Diese Äußerung betraf indes offensichtlich zunächst einmal nur den Fall einer aus Sicht der Beklagten freiwilligen und mithin einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dass die Beklagte auch für den Fall, dass sie zur Rückabwicklung verurteilt werden sollte, ebenfalls auf eine Rückgabe des Hundes verzichtet, vermag das Gericht dieser Äußerung indes nicht zu entnehmen.

Fazit

Da der Kläger den Welpen unter keinen Umständen wieder zurückgeben wollte, hatte er den Weg der Minderung gewählt. Das Gericht hat nunmehr eine Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes ausgeurteilt - somit hatte die Klage keinen wirklichen Erfolg. Da dem Kläger auch die Tierarztkosten nicht zugesprochen wurden, bleibt er weiterhin auf den Kosten sitzen. Eine Einigung mit der Züchterin bleibt auch nach dieser Entscheidung ausgeschlossen.

Gericht:
Amtsgericht Bremervörde, Urteil vom 16.11.2016 - 5 C 154/16

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