Der Sachverhalt
Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975,- Euro bis 2.949,- Euro, der Gürtel kostete 475.- Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275.- Euro.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil, Az. VG 24 K 391.15) wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab. Die Beschlagnahme und die Einziehung der Produkte seien rechtmäßig, weil die Klägerin keinen ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweis für deren Vermarktung habe vorgelegen können.
Zum Schutz dieser Tiere bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung der Produkte zu den hierfür vorgelegten Genehmigungen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über den Ankauf einer Vielzahl von Taschen, Gürteln und Armbändern erbrächten diesen Einzelnachweis nicht.
Der gute Ruf eines Unternehmens sei kein hinreichender Nachweis
Der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, verfange nicht. Der "Ruf" eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte seien kein hinreichender Nachweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016 - VG 24 K 391.15
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