Der Veranstalter von Kaffeefahrten verkaufte Matratzen und bot seinen Kunden einen besonderen Service an. Die Matratzen werden zu Hause angeliefert, ausgepackt und aufs Bett gelegt. Gleichzeitig schloss der Veranstalter in seiner Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten oder benutzten Waren aus.

Der Sachverhalt

Eine Busreise nach Berlin mit Frühstück, Mittagessen und Stadtrundfahrt. Für die Teilnehmer hörte sich das vielversprechend an. Zunächst aber wurden den Teilnehmern auf einer Verkaufsveranstaltung Matratzen zum Kauf angeboten. Einer der Teilnehmer kaufte gleich zwei Matratzen für fast 2.600 Euro.

Diese wurden noch am gleichen Abend bei ihm zu Hause angeliefert. Direkt an der Haustür unterschrieb er, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und Platzierung auf seine Betten einverstanden sei. Nach geraumer Zeit stellte er jedoch fest, dass er mit dem Kauf der Matratzen nicht zufrieden war und wollte diese wieder zurückgeben.

Der Unternehmer wollte die Matratzen aber nicht mehr zurücknehmen. Denn in ihrer auf dem Kaufvertrag abgedruckten Widerrufsbelehrung war die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Waren ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg unzulässig, weswegen die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Berlin geklagt hatten.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin (Urteil, Az. 15 O 54/16) gab den Verbraucherschützern Recht. Solche Einschränkungen des Widerrufsrechts, so das Landgericht, sehe das Gesetz gar nicht vor. So dürfe der Kunde die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen.

Gericht: Matratzen sind keine Hygieneartikel

Es gibt zwar Verträge über Waren, die laut Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Der Kaffeefahrtveranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass Matratzen zu diesen Artikeln gehören würden und dass sein Vorgehen daher zulässig sei. Doch nach Ansicht der Richter zählten Matratzen eher nicht zu dieser Warengruppe.

Gericht: Bloße Verpackung stelle keine Versiegelung dar

Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Zudem: "Wenn ein Kunde bei bestimmten Produkten nach Siegelbruch sein Widerrufsrecht verliert, muss der Händler dazu deutlich informieren", erklärt Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2016 - 15 O 54/16

Verbraucherzentrale Brandenburg
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