Der Angeklagte war selbst Kunde eines Pay-TV-Anbieters und hat für Dritte gegen Zahlung eines Entgelts über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen.

Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderen wegen Computerbetrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat des OLG Celle mit seinem Beschluss verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch gemäß § 263a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG in 65 Fällen richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

Der Senat des OLG Celle (Urteil, Az. 2 Ss 93/16) sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay- TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen.

Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB scheidet für den Betreiber eines Card-Sharing-Servers regelmäßig aus, da er selbst als Kunde des Pay-TV-Anbieters zum Entschlüsseln dessen Sendesignals berechtigt ist. Er kann sich jedoch strafbar machen wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch hierzu nicht befugte Dritte, denen er mithilfe seines Card-Sharing-Servers die Möglichkeit gibt, Pay-TV-Programme zu entschlüsseln.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

OLG Celle, PM
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