Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten hat die Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen.

Der zu beurteilende Sachverhalt wirft komplexe verfassungsrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen auf, die die Staatsanwaltschaft Mainz im Ergebnis zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung beantwortet hat. Ihre Wertung, die in der Pressemitteilung der Behörde vom 04.10.2016 eingehend begründet wurde, ein strafbares Verhalten sei letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält deshalb für den Fall einer Anklageerhebung eine Verurteilung des Beschuldigten nicht für wahrscheinlicher als seinen Freispruch. Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anklage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft steht dem türkischen Staatspräsidenten das Klageerzwingungsverfahren offen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz müsste binnen eines Monats gestellt werden.

Die ausführliche Darstellung der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft befasst sich mit folgenden Abschnitten.

  1. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist eröffnet.
  2. Die Kunstfreiheit ist grundsätzlich vorbehaltlos gewährt.
  3. Der Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit ist durch Abwägung zu lösen.
  4. Die Abwägung erfordert eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände.
  5. Die Feststellung einer konfliktauslösenden Ehrkränkung setzt die werkgerechte Ermittlung des objektiven Erklärungsgehalts voraus. Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall.
  6. Es besteht auch kein hinreichender Tatverdacht wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gem. § 130 StGB.

Hier Punkt 6, wonach kein hinreichender Tatverdacht wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gem. § 130 StGB besteht

Zunächst beanspruchen die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des Inhalts einer Äußerung, zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen und zur Frage der Abwägung der betroffenen Belange grundsätzlich auch im Spannungsfeld zwischen dieser Strafnorm und der Meinungsfreiheit Geltung (vgl. näher Schäfer in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, Rdnr. 110 f. zu § 130) .

Im Übrigen richtete sich die Darbietung des Beschuldigten weder gegen das türkische Volk, die Türken in Deutschland oder Muslime, noch gegen den Antragsteller wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 130 StGB genannten Gruppen. Das Gegenteil ist jedenfalls nicht erweislich. Denn während der Darbietung wandte der Beschuldigte sich mehrfach ausdrücklich an den Antragsteller, und zwar in Bezug auf seine Reaktion auf den „extra 3“ - Beitrag und die Grenzziehung zur „Schmähkritik“. Hieraus folgt, dass er den türkischen Staatspräsidenten nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Nation oder religiösen Gruppe, sondern allein wegen seiner Haltung zu den Grundfreiheiten aus Art. 5 GG bzw. seinem Vorgehen nach dem „extra 3“ - Beitrag kritisierte. Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklich an die Reaktion auf den „extra 3“ - Beitrag anknüpfenden Gesamtkontext, sondern auch aus ausdrücklichen Erklärungen:

..."Was die Kollegen [...] da gemacht haben, also inhaltlich humorvoll mit dem umgegangen sind, was Sie da quasi politisch unten tun, Herr Erdogan, das ist in Deutschland, in Europa gedeckt von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit, von der Meinungsfreiheit" [...]

Artikel 5 unseres Grundgesetzes, unserer tollen Verfassung. Das darf man hier. Da [...] können Sie nicht einfach sagen, die Bundesregierung soll die Satire zurückziehen [...]".

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, im Sinne des § 130 StGB gegen eine dort bezeichnete Person oder Personenmehrheit zum Hass aufzustacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufzufordern oder die Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung einer der in § 130 StGB genannten Personen oder Personenmehrheiten anzugreifen.

Hier finden Sie die komplette Darstellung der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft als PDF-Datei.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
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