Die Verurteilung eines Fahrlehrers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtfertigt den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer nutzt, um junge Menschen mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kündigte ein Fahrlehrer seine Stelle, weil er Deutschland für längere Zeit verlassen wollte. Der Mann war in Afghanistan geboren und wurde 1998 eingebürgert. Er hatte vor, sich dem Kampf einer islamisch-terroristischen Organisation in Syrien anzuschließen.

Bevor der Gotteskrieger Deutschland verlassen konnte, wurden er und einer seiner Mitstreiter festgenommen. Er verbüßte eine zweijährige Haftstrafe, die nach einiger Zeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dazu bekam er die Auflage, als Fahrlehrer einem geregelten Tagesablauf nachzugehen.

Zu seinem Pech entzog ihm die zuständige Behörde allerdings die Fahrlehrererlaubnis. Er sei wegen seiner Straffälligkeit als Fahrlehrer ungeeignet. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.

Die Entscheidung

Die Verurteilung eines Fahrlehrers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtfertigt den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis, wenn aufgrund seiner engen Einbindung in die extremistisch-salafistische Szene und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten die naheliegende Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen (Amtl. Leitsatz).

Der Antrag hatte also keinen Erfolg. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG schreibt unter anderem vor, dass bei dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Frage, inwiefern auch Straftaten eines Fahrlehrers, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr oder seiner Tätigkeit als Fahrlehrer stehen, seine Unzuverlässigkeit begründen können, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts zum Begriff der Unzuverlässigkeit zurückzugreifen.

Für die Kammer besteht aufgrund der engen Einbindung des Antragstellers in die extremistisch-salafistische Szene und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten nach derzeitigem Sach- und Streitstand die naheliegende Gefahr, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen. Die von ihm begangene Straftat führt bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Annahme, dass der Antragsteller gerade (auch) für die Tätigkeit als Fahrlehrer unzuverlässig ist.

Rechtsgrundlage:
§ 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2016 - 6 L 3816/15

Quelle: Deutsche Anwalthotline, VG Düsseldorf
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