Eine Eigentümergemeinschaft verlangt von ihrem Mitglied, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Er verstoße gegen die Hausordnung und das Taubenfütterungsverbot der Stadt. Der Eigentümer änderte sein Verhalten nicht.

Der Sachverhalt

Der beklagte Eigentümer hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf.

Dageben wehrt sich die Eigentümergemeinschaft und verweist auf die Hausordnung, wonach das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet sei. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten es zu unterlassen, auf dem Balkon oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und Tauben durch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln anzulocken. „

Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern daher Unterlassungsansprüche zu“, so das Gericht. Daneben hat die Eigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Das Wohnungseigentumsgesetz berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bildeten und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe.

Verletzung des Rücksichtnahmegebots

„Der Beklagte verletzt das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen. Durch diese Maßnahmen lockt der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an.

Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist allgemein bekannt… und bedarf keines Beweises.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG

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