Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen wurden in den Räumen des Klägers massive Verschmutzungen durch Hundekot und - urin festgestellt, u.a wurde der Hundekot in Plastiktüten, Eimern und Badewannen gesammelt. Der Kläger brachte vor, er benötige den von ihm gesammelten Hundekot als Fetisch zur sexuellen Stimulation.

Der Sachverhalt

Der Kläger hielt auf einem Aussiedlerhof elf Deutsche Doggen. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der Kreisverwaltung wurden in Räumen seines Hofes zum Teil massive Verschmutzungen durch Hundekot und -urin im Haus festgestellt. Daraufhin erließ die Kreisverwaltung dem Tierhalter eine tierschutzrechtliche Ordnungs - und Duldungsverfügung.

Kontrolle: Massive Verschmutzungen durch Hundekot im Haus

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde dem Tierhalter aufgegeben, die Aufenthaltsbereiche der Hunde zu reinigen, die Wände zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, jedem Hund ausreichend Auslauf zu ermöglichen, tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte im Wesentlichen erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Weitere Kontrollen: Hundekot wird in Tüten und Eimern gesammelt

Weitere Kontrollen der Kreisverwaltung ergaben, dass im Haus Hundekot in Plastiktüten, Eimern und Badewannen gesammelt worden war. Der Hundekot sei in Küche und Flur festgetreten gewesen. Bei den Kontrollen sei wiederholt ein sehr hoher Ammoniakgehalt der Luft im Haus des Klägers festgestellt worden. Daraufhin untersagte der Landkreis dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte abermals erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 L 506/15.KO) aus, durch die Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene, an die Ermöglichung artgemäßer Bewegung und an die Wasserversorgung habe der Kläger seinen Doggen Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt. Es handele sich um massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Tierhalter klagt vor dem Verwaltungsgericht

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 10770/15.OVG) zurück und stellte fest, der Kläger habe über Monate gegen das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen. Nachdem die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen worden waren, erhob der Halter Klage.

Stimulierender Hundekot

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, bei dem im Obergeschoss seines Hauses gesammelten und aufbewahrten Hundekot habe es sich auch um Kot anderer als seiner Hunde gehandelt. Der Hundekot sei für ihn ein Fetisch, der ihm als Stimulus bei der sexuellen Erregung und Befriedigung diene.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage wurde abgewiesen. Das Verbot, so die Koblenzer Richter sei rechtmäßig. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Dies hätten die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits in dem durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt.

Sein Fetisch berechtigt den Kläger nicht, seinen Hunden durch die als Folge der Lagerung des Kots entstehende Schadstoffbelastung der Luft Schaden zuzufügen, so das Gericht. Derartige Fäkalienmengen führen zu einer Belastung der Atemluft im Haus des Klägers und sind insbesondere für Hunde angesichts deren Geruchssinns schädlich. Auch dass es sich um den Kot anderer - rudelfremder - Hunde gehandelt hat, dürfte den Doggen nicht verborgen geblieben sein mit der Folge großer Anspannung wegen des vermeintlichen Vorhandenseins von Eindringlingen im eigenen Revier.

Überdies hat der Kläger die Möglichkeit seiner Hunde zu artgemäßer Bewegung erheblich eingeschränkt. Er hat nämlich seine Doggen an drei Tagen pro Woche wegen eigener erwerbsbedingter Abwesenheit jeweils für die Dauer von acht bis neun Stunden sowie sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier der Tiere zu Ausstellungen gefahren ist. Während der Zeit seiner Abwesenheit haben sich die Hunde weder draußen bewegen noch frische Luft atmen können.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016 - 2 K 30/16.KO

VG Koblenz
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