Der Kläger verlangt von seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn per SMS unter anderem bezeichnet hat als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard".

Der Sachverhalt

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwirkte der Kläger gegen den Vermieter ein Anerkenntnisurteil, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Kläger zu beleidigen.

Der Kläger erstattete weiterhin Strafanzeige gegen den Vermieter. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestellten "Schmerzensgeldes" abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung

Eine Geldentschädigung komme bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG in Betracht. Voraussetzung eines "Schmerzensgeldanspruchs" sei aber eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche im Streitfall nicht vorliege. Zwar handele es sich um durchaus heftige Beleidigungen, die zudem mehrfach geäußert worden seien. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden seien (1 Tag) und der Beklagte sich zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis zwischen den Parteien, wenn auch in keiner Weise gerechtfertigt, veranlasst gesehen habe. Auch seien die Beleidigungen nicht etwa in breiter Öffentlichkeit geäußert worden. Auch der Umstand, dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt habe, sei zu berücksichtigen.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Auch in der Sache konnte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az. VI ZR 496/15) keine Fehler erkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats1 begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen2. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen3. Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde4.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2015 - VI ZR 496/15


1 (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN)
2 (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, aaO Rn. 33 und vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO Rn. 38)
3 (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3 und Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO, Rn. 38)
4 (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO Rn. 38; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG, NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150)
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