Eine Klinik für Schönheitsoperationen bewarb auf ihrer Internetseite die Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigten. Dies sei jedoch unrechtmäßig, wie nun das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat.

Aus dem Urteil des OLG Koblenz

Das LG Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben. Das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG gesehen hatte.

Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.2016 - 9 U 1362/15

OLG Koblenz, PM
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