Microsoft bot den Nutzern seines Betriebssystems die "Reservierung" eines kostenlosen Upgrades auf das neue Windows 10 an. Kein Interesse? Egal: Das bis zu 6GB große Installationspaket wurde trotzdem auf der Festplatte abgelegt - ohne Wissen und Zustimmung der Nutzer.

Der Sachverhalt

Immer wieder haben sich Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschwert, weil sie ein über bis zu 6 GB großes Datenpaket auf ihren Rechner erhalten haben. Dieses wurde ohne Zustimmung im Hintergrund in einen versteckten Systemordner aufgespielt.

Das Paket enthiellt Installationsdateien für das neue Microsoft-Betriebssystem 10.  Erst nach dem Download wurden die Nutzer  gefragt, ob sie einer Installation zustimmen oder nicht. Für die Verbraucherzentrale stellt dieses Vorgehen eine unzumutbare Belästigung dar, da Nutzer sich nach dem Download aktiv um eine Beseitigung der aufgedrängten Installationsdateien bemühen müssen.

Microsoft weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht München (Az.: 1 HK O 22751/15) Klage erhoben hat.

Die Entscheidung

Bedauerlicherweise traf das Landgericht München keine Entscheidung in der Sache selbst, da nach Auffassung der Richter prozessuale Hürden entgegenstünden. Der Grund: Die Verbraucherzentrale hatte die Zustellung der Klageschrift an die deutsche Tochtergesellschaft bewirkt, da es sich hierbei nach Darstellung von Microsoft um ihre deutsche Niederlassung handele.

Gleichwohl verneinte das Landgericht eine wirksame Zustellung der Klageschrift. Die Klage hätte nach Meinung des Gerichts - mit entsprechender mehrmonatiger Verzögerung – nach Amerika zugestellt werden müssen, so dass die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen wurde.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale

"Wir können diese Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen", so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Nach herrschender Rechtsprechung kann ein Unternehmen überall dort verklagt werden, wo es über eine Niederlassung verfügt", erklärt Richter.

"Dabei reicht es aus, wenn sich das Unternehmen nach außen so darstellt, als verfüge es am Gerichtsort über eine Niederlassung. Wenn Microsoft auf ihrer Internetseite ihre deutsche Tochtergesellschaft ausdrücklich als Niederlassung ("Subsidiary") bezeichnet muss sie diese Darstellung auch gegen sich gelten lassen. Wir können es nicht hinnehmen, dass Microsoft Verbraucher in Deutschland auf so gravierende Weise belästigt und sich dann auf ihren US-Status beruft." Die Verbraucherzentrale wird daher gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen.

Gericht:
Landgericht München (Az.: 1 HK O 22751/15)

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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