Der Sachverhalt
Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwagengarantie der Audi AG. Das fehlerhafte Emissionsverhalten des PKW stelle einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nicht gegen ihn, sondern den Hersteller geltend gemacht werden müssten.
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 8 O 129/16)
Das Landgericht Braunschweig (Urteil, Az. 8 O 129/16) hat einen Anspruch aus der Garantievereinbarung abgelehnt, weil diese nur den Hersteller verpflichte. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Garantievereinbarung, in der ausdrücklich die Audi AG genannt sei. Soweit in der Garantie erwähnt sei, dass die Abwicklung von Garantieleistungen bei den Servicepartnern zu erfolgen habe, ergebe sich daraus keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Kunden.
Themenindex:
Abgasskandal, VW-Skandal, Abgasmanipulation
Gericht:
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016 - 8 O 129/16
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