Im vorliegenden Fall klagte der Eigentümer eines PKW Audi Q3 auf Austausch des Fahrzeugs oder Beseitigung der mangelhaften Abgaswerte. Die Klage richtete sich gegen einen Audi Servicepartner, bei dem das Fahrzeug nicht gekauft worden war. Nachfolgend die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig.

Der Sachverhalt

Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwagengarantie der Audi AG. Das fehlerhafte Emissionsverhalten des PKW stelle einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nicht gegen ihn, sondern den Hersteller geltend gemacht werden müssten.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 8 O 129/16)

Das Landgericht Braunschweig (Urteil, Az. 8 O 129/16) hat einen Anspruch aus der Garantievereinbarung abgelehnt, weil diese nur den Hersteller verpflichte. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Garantievereinbarung, in der ausdrücklich die Audi AG genannt sei. Soweit in der Garantie erwähnt sei, dass die Abwicklung von Garantieleistungen bei den Servicepartnern zu erfolgen habe, ergebe sich daraus keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Kunden.

Themenindex:
Abgasskandal, VW-Skandal, Abgasmanipulation

Gericht:
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016 - 8 O 129/16

LG Braunschweig
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