Die Besucherin eines städtischen Theaters blieb mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte hängen und verletzte sich. Sie vertritt die Auffassung, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolpergefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen Absätzen trügen.

Der Sachverhalt

Die Besucherin blieb mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in den Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Gummilochmatte hängen und stürzte. Dabei zog sie sich einen Mittelfußbruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits-und sportunfähig war. Sie verlangt 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz.

Die Entscheidung

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Wie bereits das Landgericht konnte auch der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 11 U 127/15) keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt erkennen. Die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

Gefahr sei klar erkennbar gewesen

Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen, so der Senat. Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen.

Ein Besucher, auch des Marler Theaters, habe daher damit rechnen müssen, hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte zu überqueren, bevor er den normalen Fußbodenbelag erreiche. Da Matten mit Löchern oder Schlitzen erforderlich sein, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen, sei gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen.

Farbe der Fußmatte habe sich deutlich hervorgehoben

Hinzu komme, dass sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Färbung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben habe, wobei auch die Lochung der Matte klar sichtbar gewesen sei. Für die Klägerin sei somit ohne weiteres zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg.

Gefahrenquelle sei auch beherrschbar gewesen

Die Gefahrenquelle sei für die Klägerin auch beherrschbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte.

Dies insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenquellen erkennbar sein. Der Beschaffenheit der Schmutzfangmatte im Marler Theater habe die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise mit ihren Stöckelschuhen Rechnung tragen können und müssen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - 11 U 127/15

OLG Hamm
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