Die Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Niedersachsen fordern im Bundesrat die sofortige und ersatzlose Streichung des § 103 Strafgesetzbuch. Der Straftatbestand stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe.

Eine Mitteilung des Bundesrats

Er ist in den letzten Wochen in die Schlagzeilen geraten, nachdem der türkische Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan ein Strafverfahren gegen Jan Böhmermann forderte. Dieser hatte in seiner Satiresendung ein sogenanntes "Schmähgedicht" auf den türkischen Präsidenten vorgetragen.

Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit

Ein "Sonderstrafrecht", wie es § 103 StGB vorsehe, sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Antrag. Beleidigungen gegen diesen Personenkreis hätten in aller Regel keinen privaten Hintergrund, sondern seien Teil des öffentlichen Diskurses. Die Länder sehen es darüber hinaus kritisch, dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen von einer Entscheidung der Bundesregierung abhängt.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben wiederholt betont, dass der Freiheit der Meinungsäußerung sogar ein größeres Gewicht zukommt, wenn von einer Äußerung ein Politiker oder ein Repräsentant des Staates betroffen ist (EGMR, NJW 1999, 1321; EGMR, NJOZ 2012, 833; BVerfG, NJW 1992, 2815; BVerfGE 93, 266).

Diese sei in der schwierigen Lage, einen Ausgleich zwischen der überragenden Bedeutung der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit und den Erwartungen der ausländischen Regierung herbeiführen zu müssen. Der Antrag der sechs Länder wurde am 13. Mai 2016 im Plenum des Bundesrates vorgestellt und dem Rechtsausschuss sowie dem Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten zur weiteren Beratung zugewiesen.

Quelle: Bundesrat vom 13.05.2016
Entwurf eines Gesetzes: Drucksache 214/16
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