Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die Opferentschädigung wegen eines dauerhaften Haarverlusts durch eine Friseurbehandlung verlangte. Die Frau wollte sich die Haare blondieren lassen, hatte aber das Färbemittel nicht vertragen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wollte sich die Haare blondieren lassen. Dabei wurde ihr durch den Mitarbeiter einer Friseurkette ein Haarfärbemittel aufgebracht, das bei der Klägerin bereits anfänglich zu einem Kribbeln und Jucken sowie zu Spannungen auf der Kopfhaut führte. Der Mitarbeiter ließ das Mittel weiterhin einwirken.

Friseur erkannte Unverträglichkeit nicht

Dies führte bei der Klägerin auf der Kopfhaut zu bis zum Schädelknochen abgestorbenen Arealen. Diese und eine spätere Infektion im Krankenhaus führten dazu, dass etwa in der Größe einer Mönchstonsur dauerhaft keine Haare mehr wachsen. Die Klägerin beantragte beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Diese wurde abgelehnt, weil kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff vorliege.

Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt

Für die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage begehrte die Klägerin Prozesskostenhilfe, weil durch die Verwendung von Wasserstoffperoxid eine Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei. Das Sozialgericht Koblenz lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil sich ein bedingter Vorsatz nicht nachweisen lasse.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

Auf die Beschwerde der Klägerin bestätigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 4 VG 4/15 B) die Entscheidung. Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes reiche es nicht aus, wenn der Täter eine Verwirklichung des Tatbestands weder anstrebe noch als sicher annehme, sondern nur für möglich halte.

Denn dies würde eine Abgrenzung zur sogenannten bewussten Fahrlässigkeit ausschließen und in allen Fällen der Verwendung von Wasserstoffperoxid zur Haarbleiche immer einen Körperverletzungsvorsatz zur Folge haben. Es sei hier vielmehr von einem fahrlässigen Handeln auszugehen, weil es geradezu abwegig sei anzunehmen, der Friseur habe eine Schädigung der Klägerin bewusst in Kauf genommen.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2016 - L 4 VG 4/15 B

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