Der Kläger, der u.a. an einer Laktoseintoleranz leidet, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe. Dieser Auffassung hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht angeschlossen. Der Kläger könne von Natur aus laktosefreie Lebensmittel kostenneutral einsetzen.

Aus dem Urteil

Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil (Az. L 6 AS 403/14) entschieden.

Grundsätzlich deckt der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") gewährte Regelbedarf die Kosten der gesamten Ernährung ab. Etwas anderes gilt aber bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen; diese erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Laktosefreie Ernährung kostenneutral

Die vom Landessozialgericht beauftragte Ernährungsberaterin kam in ihrem Gutachten unter Berücksichtigung auch der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter Ausarbeitung von konkreten Ernährungsplänen für 30 Tage zu dem Ergebnis, dass sich eine ausgewogene Ernährung im Fall des Klägers kostenneutral durch den Einsatz natürlicher (nicht industriell verarbeiteter) Lebensmittel sicher stellen lasse.

Kein Einsatz spezieller Produkte erforderlich

Ein Einsatz spezieller laktosefreier Produkte sei nicht erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landessozialgericht im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Speyer. Ausgehend von den Berechnungen der Sachverständigen verbleibt bei einer Ernährung mit frischen Produkten auch noch genügend Spielraum für nahrungsbezogene persönliche Vorlieben des Klägers

Themenindex:
Laktoseintoleranz

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2016 - L 6 AS 403/14

LSG RLP, PM 11/2016
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