Die Polizeibeamten holten einen 12-Jährigen Jungen aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses aus einer Wohnung bei Kaiserlautern. Der Junge wollte nicht mitgehen, wehrte sich und die Situation eskalierte. Angeblich hat ein Polizeibeamter den Jungen getreten. Im Internet tauchte ein Video auf und es wurde Anzeige erstattet.

Was ist geschehen?

Wie die Webseite news.de berichtet ist auf dem Video immer wieder ist das Gebrülle des Jungen zu hören: "Ah, meine Hand, du Penner", ruft er einem der Polizisten zu. "Hör auf mich zu beißen", entgegnet dieser ihm, "lass mein Bein los". Dann sieht man wie der Polizist mit seinem anderen Bein ausholt. Ob er den Jungen wirklich trifft, ist im Video nicht zu sehen.

Hintergrund der Aktion war, dass das Amtsgericht Kaiserslautern Teile der elterlichen Sorge für den 12-jährigen Jungen dem Stadtjugendamt Kaiserslautern übertragen hat. Übertragen wurde insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Junge sollte in einer Einrichtung untergebracht werden.

Der Gerichtsbeschluss sprach auch aus, dass unmittelbarer Zwang angewendet werden und das Jugendamt polizeiliche Ordnungskräfte, falls erforderlich, hinzuziehen könne. Bei der Vollstreckung des Beschlusses wurden zwei Polizeibeamte hinzugezogen. Da der Junge nicht freiwillig mit seinem neuen Amtsvormund mitkam, wurde Zwang angewendet. Der mittels Handy teilweise gefilmte Vorgang erschien kurz darauf im Internet. Bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ging eine Strafanzeige ein, die auf diesen Film Bezug nimmt und den Polizeibeamten gefährliche Körperverletzung vorwirft. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat geprüft anhand des Films und der vorhandenen Unterlagen, ob Ermittlungen einzuleiten sind.

Das Ergebnis der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Kaiserlsautern sieht aufgrund der ihr vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte, die die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Polizeibeamten wegen der Art und Weise ihrer Vollzugshilfe rechtfertigen. Auf die am 25.04.2016 bei ihr eingegangene Strafanzeige hat sie deshalb die Durchführung von Ermittlungen abgelehnt.

Strafanzeige nur aufgrund der Kenntnisnahme von dem Handy-Video

Der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern liegen vor das Handy-Video, der Gerichtsbeschluss, das Protokoll des Gerichtsvollziehers, die Einsatzberichte der Polizeibeamten und ein ärztliches Attest, das das personensorgeberechtigte Jugendamt der Stadt Kaiserslautern im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingeholt hat. Die Strafanzeige wurde nach ihrem Vorbringen von einer an dem konkreten Vorfall Unbeteiligten nur aufgrund der Kenntnisnahme von dem Handy-Video aus dem Internet erstattet.

Abgestufte Vorgehensweise der Polizeibeamten

Es ergibt sich daraus, dass die Polizeibeamten abgestuft vorgingen und Zwang erst dann anwendeten, als alle Überredungsversuche nichts nützten. Die Beamten waren in dieser Situation nach Recht, Gesetz und Gerichtsbeschluss verpflichtet, Zwangsmittel einzusetzen. Das Kind wurde gefesselt, nachdem es sich selbst gefährdete, nämlich einen Rolladengurt um Hals und Arm wickelte, und sich heftig, auch mit Bissen, dagegen wehrte, mitgenommen zu werden. Als sich das Kind einsichtig zeigte, wurden die Fesseln entfernt. Die Beamten mussten die Fesseln erneut anlegen, als das Kind seine Angriffe fortsetzte. Die auf dem Video zu sehende, in der Presse teilweise als möglicher Fußtritt interpretierte Bewegung eines Beamten kam dadurch zustande, dass er den Jungen, der sein Bein umklammerte, abzuschütteln versuchte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers, der hier an der unmittelbaren Zwangsanwendung nicht beteiligt war.

Hinweis der Staatsanwaltschaft

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Verbreitung von Filmen oder Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie strafbar ist, wenn nicht die in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmetatbestände gegeben sind. Ferner kommt eine Strafbarkeit nach §§ 201 und 201a  des Strafgesetzbuchs in Betracht, sofern das Video mit Gesprächsaufzeichnungen oder mit Bildern aus einer Wohnung gebraucht oder einem Dritten zugänglich gemacht wird. Diese Vorschriften schützen auch die Privatsphäre des betroffenen Kindes.

Quellen: news.de, Staatsanwaltschaft Kaiserlautern
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