In einem modernen Gebäude, das hauptsächlich aus Glas bestand, lief eine Frau gegen eine Glaswand und verletzte sich im Gesicht. Die Frau ist der Meinung, der Veranstalter der Fachtagung habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Frau verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, reiste eine Frau zu einer Fachtagung. Der Tagungsort war ein Gebäude mit moderner Architektur und die Raumteile waren durch Doppelverglasungen getrennt. Sie selbst hielt sich im Auditorium auf, wollte dieses aber nochmal verlassen.

Als sie zwischen den einzelnen Teilnehmergruppen hindurch gehen wollte, prallte sie mit dem Gesicht unmittelbar gegen eine Glaswand und stürzte zu Boden. Sie hatte die polierte Doppelverglasung übersehen. Sie zog sich eine Platzwunde an der Lippe und einen Haarriss in ihrem Schneidezahn zu. Dieser bestand aus einer Keramikprothese und musste daraufhin erneuert werden. Die Frau verlangte vom Veranstalter Schadensersatz für den kaputten Zahn, da das Auditorium unzureichend beleuchtet gewesen sei.

Das Urteil des Landgericht Essen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Veranstalter sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, so das Landgericht Essen in seinem Urteil (Az. 18 O 270/14). Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen ist.

In dem Veranstaltungsort, dem T-Gebäude, waren das Auditorium und das Foyer durch eine Glaswand getrennt. Das Veranstaltungsgebäude ist durch seine besondere Architektur gekennzeichnet; dadurch soll ein barrierefreier Effekt durch den Einsatz von Glaswänden erzeugt werden. Aufgrund der Gestaltung des Gebäudes mit zahlreichen Glaselementen war die Abtrennung zwischen dem Auditorium und dem Foyer auch nicht unerwartet.

Gericht: Klägerin habe mit einer Glaswand rechnen müssen

Die Abtrennung zwischen den beiden Bereichen des Veranstaltungsortes erfolgte auch nicht lediglich nur durch die Glaswand, vielmehr war in der Glaswand auch ein Durchgang erkennbar. Dieser Durchgang bestand nicht ebenfalls aus einer Glastür, sondern aus einer hohen Tür, die sich deutlich von der Glasverkleidung absetzte. Der Türrahmen bestand aus einem anderen Material und hat auch eine andere Farbgebung als die Glaswand. Ferner befand sich oben an dem Türrahmen ein beleuchtetes Notausgangsschild. Diese Gestaltung der Räumlichkeiten und insbesondere der deutlich sichtbare Durchgang zwischen dem Auditorium und dem Foyer sorgen dafür, dass die Beklagte nicht damit rechnen musste, dass ein Teilnehmer der Veranstaltung die Glaswand nicht wahrnimmt und es zu einem Unfall kommt.

Gericht:
Landgericht Essen, Urteil vom 01.06.2015 - 18 O 270/14

Deutsche Anwaltshotline, LG Essen
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