Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus ist zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen genügt aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt das dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren. Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle.

Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind ‑ sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden ‑ an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da die Gründe für die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten die beanstandeten Vorschriften jedoch mit Einschränkungen überwiegend bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 fort.

Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen. Die Richter Eichberger und Schluckebier haben ein Sondervotum abgegeben.

Die vollständige Fassung der Pressemitteilung finden Sie hier.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

BVerfG, PM
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