Nach Urteil des OLG Hamm hat ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, grundsätzliche keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Ihm ist aber die Möglichkeit einzuräumen, zumindest viermal wöchentlich die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.

Der Sachverhalt

Der betroffene Strafgefangene hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt beantragt, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit zum Duschen oder zu einer vergleichbaren Körperhygiene zu geben. Der Antrag wurde durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) abgewiesen.  Zweimal duschen in der Woche sei ausreichend.

Des Weiteren stehe ihm Kaltwasser zur Verfügung stehe, was zur Körperpflege ausreichend sei, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei. Der vom Betroffenen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil der gebotenen Körperhygiene, so die Strafvollstreckungskammer, u.a. durch die Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend Rechnung getragen werde.

Die Entscheidung

Die eingelegte Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 10.11.2015 fest (1 Vollz (Ws) 458/15), nach der ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeite und keinen Sport treibe, keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche hat.

Im vorliegenden Fall sei es jedoch ermessensfehlerhaft, den Antrag des Betroffenen abzulehnen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare - tägliche - Körperhygiene einzuräumen. In seiner früheren Entscheidung sei der Senat davon ausgegangen, dass ein Gefangener die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen modernen Nasszelle habe. Dem genannten Angleichungsgrundsatz sei nämlich nur dann genüge getan, wenn ein Gefangener zumindest überwiegend die Möglichkeit habe, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.

Mindestens viermal wöchentlich Waschen mit warmen Wasser

Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung unterlassen und die Hygiene vernachlässigt werde. Dieser Gefahr werde nur dann hinreichend begegnet, wenn der Gefangene zumindest an überwiegenden Wochentagen, mithin mindestens viermal wöchentlich, sich mit warmen Wasser waschen könne. Insoweit könne dahinstehen, ob diesem Erfordernis durch eine Dusche oder einen anderweitigen Zugang zu warmen Wasser genügt werde.

Ob dem Betroffenen diese Möglichkeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum eröffnet sei, ergebe sich nicht aus den erstinstanzlichen Feststellungen. Deswegen sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - (1 Vollz (Ws) 529/15)

OLG Hamm
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