Das OLG Köln hat einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro wegen dauerhaften Haarverlusts nach einer Chemotherapie zugesprochen. Grund war die unzureichende Aufklärung durch die Klinikärzte über die Risiken eines neuen Krebsmedikamentes.

Der Sachverhalt

Die Patientin hatte sich wegen Brustkrebs im Krankenhaus operieren lassen. Die anschließende Chemotherapie führten die behandelnden Ärzte mit einem damals recht neuen und besonders wirksamen Medikament durch. Nach der Behandlung trat bei der Klägerin dauerhafter Haarverlust ein.

Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlen seitdem fast vollständig. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Klägerin nicht aufgeklärt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass es zum Behandlungszeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts gegeben habe. Das Oberlandesgericht Köln hat die Situation anders bewertet.

Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Nach den vom Hersteller zum Behandlungszeitpunkt (2007/2008) veröffentlichten Fachinformationen für Ärzte habe die Gefahr bestanden, dass als Folge des Medikaments ein dauerhafter Haarausfall eintreten würde. Im Rahmen einer Studie hätte sich bei einer mittleren Nachbeobachtungszeit von 55 Monaten bei 3,2 % der Patientinnen dauerhafter Haarausfall eingestellt. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin vor Einleitung der Chemotherapie fehlerhaft aufgeklärt worden.

Die Klägerin hätte über das Risiko aufgeklärt werden müssen, dass bei Verwendung des Medikaments ein dauerhafter Haarverlust eintreten kann, so das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil (Az. 5 U 76/14). Denn Patienten müssen vor einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme "im Großen und Ganzen" wissen, worauf sie sich einlassen. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts sei auch dann aufzuklären, wenn es sich selten verwirkliche. Die Komplikation würde, sofern sie eintritt, Patienten meist schwer belasten und daher für die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung Bedeutung haben.

Einwand des Krankenhauses

Ohne Erfolg blieb der - grundsätzlich zulässige - Einwand des Krankenhauses, dass sich die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung für die Chemotherapie mit dem Medikament entschieden hätte. Der Senat hatte die Klägerin nachdrücklich und lange befragt und es danach für plausibel gehalten, dass sie sich im Fall einer vollständigen Aufklärung in einem sog. "echten Entscheidungskonflikt" befunden hätte.

Es sei nicht sicher, dass sich die Patientin bei der Abwägung zwischen einer abstrakten höheren Überlebenswahrscheinlichkeit mit dem Medikament und dem geringen aber konkreten Risiko des dauerhaften Haarverlustes auch bei vollständiger Aufklärung für diese Therapie entschieden hätte.

Themenindex:
Patientenaufklärung, Arzthaftung

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.03.2016 - 5 U 76/14

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