Eine Katzenliebhaberin fing auf einem verlassenen Hof sechs Katzen ein und brachte sie ins Tierheim, um dort die behandeln, kastrieren und chippen zu lassen. Die Rechnung von rund 1200 Euro verlangt die Katzenliebhaberin von der Gemeinde. Schließlich habe sie eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte auf einem verlassenen Gehöft in einem Alsfelder Stadtteil mehrere Katzen eingefangen. Nach Ansicht der Klägerin befanden sich die Katzen in einem schlechtem Zustand. Sie brachte die Tiere ins Tierheim. Dort ließ sie die Katzen behandeln, kastrieren und chippen, wofür ihr Kosten in Höhe von 1215,59 € in Rechnung gestellt wurden.

Diesen Betrag klagte die Katzenliebhaberin gegen die Stadt Alsfeld mit der Begründung ein, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen

Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt (Urteil Az. 4 K 84/15.GI). In seinem ausführlich begründeten Urteil legt das Gericht dar, dass es sich bei den Katzen nach den Umständen des Einzelfalls nicht um Fundtiere gehandelt habe, so dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe.

Eine Streunerkatze sei kein Fundtier

Eine Katze könne nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden werde. Dies habe hier nicht vorgelegen. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belege, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt habe. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Berufung wurde zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016 - 4 K 84/15.GI

VG Gießen, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile