Die beklagte Stadt Duisburg hat ein Rechtsgutachten in die Zivilverfahren eingeführt, das in ihrem Auftrag von einer Rechtsanwaltskanzlei erstattet wurde, deren Teilhaber der Ehemann der Vorsitzenden Richterin ist. Die Verfahren müssen nun unter Vorsitz eines anderen Richters geführt werden.

Der Sachverhalt

In den beiden Zivilverfahren nehmen die Klägerinnen mit ihren Klagen u. a. die Stadt Duisburg aufgrund der tragischen Ereignisse bei der Loveparade im Jahre 2010 auf Schadenersatz in Anspruch. In dem Gutachten, welches die Stadt Duisburg in das Verfahren einführt, wird u.a. ausgeführt, dass der Stadt Duisburg im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen bei der Loveparade im Jahre 2010 keine Verletzung von Amtspflichten vorwerfbar sei.

Die Entscheidung

Der 11. Zivilsenat hat die Ablehnungsgesuche der Klägerinnen für begründet erklärt. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei es nicht entscheidend, ob sich ein abgelehnter Richter selbst für befangen hält. Entscheidend sei, ob die Gesamtumstände aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bereits der Eindruck einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität eines Richters sei zu vermeiden.

Richterin abgelehnt

Aus Sicht der Klägerinnen hält der Senat die Sorge einer fehlenden Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest für nachvollziehbar: Für die abgelehnte Richterin könnte durch die Einführung des Gutachtens in die Zivilverfahren bei der Urteilsfindung eine Konfliktsituation entstehen, die ihr ein unparteiisches Urteil erschwert.

Ehemann hat nicht am Gutachten mitgewirkt

Auch wenn der Ehemann der abgelehnten Richterin selbst an der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt hat, sieht der Senat aufgrund der beruflichen Nähe des Ehemanns zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei einen hinreichend konkreten Bezug zum Verfahrensgegenstand. Vom Standpunkt der Klägerinnen aus kann dies ein Grund sein, der die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage stellt, wenn z.B. von der Zivilkammer darüber zu entscheiden ist, ob das von der Kanzlei des Ehemanns der Vorsitzenden Richterin erstellte Gutachten tatsächlich und rechtlich zutreffend ist.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Bschluss vom 03.03.2016 - 11 W 53/15 und I – 11 W 54/15

OLG Düsseldorf, PM
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