Die Kläger vertreten die Auffassung, dass es mit dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht vereinbar sei, dass sie neben ihrer Kirchenmitgliedschaft auch ihre "derzeitige Religionsausübung" beenden müssten, um dem staatlichen Zwang der Kirchensteuer zu entgehen.

Der Sachverhalt

Mit ihrer Klage wandte sich ein Ehepaar gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das Finanzamt Mayen des beklagten Landes. Es machte insbesondere geltend, dass die Kirchensteuerpflicht die verfassungsrechtlich geschützte Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verletze.

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 1028/14.KO) wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts

Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Erklärung des Kirchenaustritts kann auch nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden.

Der Auffassung der Kläger, es sei mit dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht vereinbar, dass sie nicht nur ihre Kirchenmitgliedschaft, sondern auch ihre "derzeitige Religionsausübung" beenden müssten, um dem staatlichen Zwang durch Erhebung von Kirchensteuer zu entgehen, die auf staatlicher Gesetzgebung beruhe, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

Die von den Landesfinanzbehörden festgesetzte Kirchensteuer werde nämlich nicht vom beklagten Land erhoben, sondern von den katholischen Diözesen oder evangelischen Landeskirchen auf Grund von ihren Kirchensteuerordnungen. Diözesen und Landeskirchen seien dazu nach dem rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz berechtigt, aber nicht etwa verpflichtet. Lediglich die Verwaltung der Kirchensteuern sei den Landesfinanzbehörden übertragen worden. Soweit mit einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft Einschränkungen der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben verbunden seien, würden sie ebenfalls nicht vom beklagten Land festgelegt, sondern allenfalls im Verantwortungsbereich des beigeladenen Bistums Trier.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden. Denn der Staat dürfe die verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft anknüpfen, nicht stärker beschränken, als es zur Gewährleistung der Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich sei. Solange dieser seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nicht in Frage stelle, könne der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Religionsgemeinschaft zu verletzen.

Der Staat müsse daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2016 - 6 A 10941/15

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