Die Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht in der gegenwärtig praktizierten Videoüberwachung in den Bussen und Straßenbahnen der Klägerin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie hat daher der Klägerin angeordnet die Überwachung einzustellen, soweit diese nicht Konzept und Nachweise für die Überwachung vorlege.

Der Sachverhalt

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG mit der streitbefangenen datenschutzrechtlichen Anordnung aufgegeben, die Überwachung einzustellen, soweit sie nicht ein Konzept für einen differenzierten Einsatz der Videoüberwachung vorlege oder konkrete Nachweise dafür erbringe, dass die flächendeckende Videoüberwachung erforderlich sei. Die Verkehrsbetriebe halten die Überwachung für rechtlich zulässig. Sie klagen gegen die Anordnung der Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover

Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil, 10 A 4379/15) hat der Klage stattgegeben, ohne die zwischen den Beteiligten streitige datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als solche zu beurteilen. Die Verfügung erweise sich schon mangels ausreichender Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Die Landesbeauftragte könne sich dafür nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen.

Gericht: Üstra ist eine öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes

Die üstra AG nehme mit dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und sei insofern öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf öffentliche Stellen in den Ländern sei das Bundesdatenschutzgesetz aber nur unter weiteren, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anwendbar. Eine Rückverweisung aus dem Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetz in das Bundesdatenschutzgesetz gebe es nicht.

Gericht: Bundesdatenschutzgesetz ist hier nicht anwendbar

Nach dem insofern im Rechtsverhältnis der Beteiligten zueinander allein einschlägigen Landesdatenschutzgesetz habe die Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht dieselben Eingriffsbefugnisse wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Insbesondere könne sie eine für datenschutzwidrig gehaltene Praxis nicht untersagen, sondern lediglich beanstanden. Die ausdrücklich auf die Einstellung der derzeitigen Praxis gerichtete Verfügung sei schon deshalb aufzuheben.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie die Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen wäre, stelle sich nach alledem in diesem Gerichtsverfahren nicht. Die Berufung wurde zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.02.2016 - 10 A 4379/15

VG Hannover
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