Ein herrlicher Sonnentag lädt gerne dazu ein, im eigenen Garten ein Sonnenbad zu nehmen. Auch die Lebengefährtin des Klägers lag im uneinsehbaren Grundstück lesend auf einer Liege, als sie plötzlich durch eine Flugdrohne gestört wurde. Sie sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist. Die Lebensgefährtin des Klägers verweilte an einem Sonnentag im Garten auf einer Sonnenliege. Plötzlich hörte sie ein surrendes Motorengeräusch und sah eine Flugdrohne.

Diese sei direkt und nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege geschwebt. Die Lebensgefährtin begab sich daraufhin auf die Straße und traf dort den Beklagten mit zwei Nachbarn an. Der Beklagte bediente gerade die Flugdrohne und bestätigte der Lebensgefährtin auf Nachfrage, dass diese mit einer Kamera ausgerüstet sei.

Die Kläger verlangen vom beklagten Nachbarn die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Er solle es unterlassen, mit einer Flugdrohne deren Grundstück, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen und Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück befindlichen Personen zu fertigen.

Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 37 C 454/13)

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Nach der Befragung einiger Zeugen war das Amtsgericht Potdam (Urteil, Az. 37 C 454/13) davon überzeugt, dass der Beklagte durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hat.

Gericht: Eingriff in das Recht auf Privatsphäre

Das von dem Beklagten somit erwiesene Führen der Flugdrohne über das Grundstück der Klägerin unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des "Rechts auf Privatsphäre" dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (Regenfus, Zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Überflüge und Bildaufnahmen von Drohnen, NZM 2011, 799, 800 m. w. N.). Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Gericht: Handlungsfreiheit des Beklagten hat zurückzutreten

Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe (Regenfus a. a. O., 801). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Drohnen sind anders als die in § 1 Abs. 1 LuftVG genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet.

Gericht: Grundstück wr erkennbar gegen fremde Blicke abgeschirmt

Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen "Hobbies" gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

Gericht: Gestörtes nachbarschaftliches Verhältnis

Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall - einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis - das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. Auch nach der zitierten Literaturansicht muss jedenfalls bei einem gezielten Beobachtungsflug die Abwägung zugunsten der Privatsphäre ausfallen.

Gericht:
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015 - 37 C 454/13

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