Der Käufer von 19.733 Telefonkarten sieht sich in seinen Erwartungen enttäuscht, weil mit den Telefonkarten keine 0900-er Nummern und andere Mehrwertdienste anwählbar sind. Er verlangt, dass man ihm die Karten gegen den Wert von knapp 100.000 Euro umtauscht.

Der Sachverhalt

Die Deutsche Telekom AG bot vor vielen Jahren über eine Tochterfirma Telefonkarten mit dem Motiv "Wolkenlos" an. Die Karten hatten ein Guthaben von 10 DM bzw. 5,11 Euro und wurden damit beworben, dass man mit ihnen in über 80 Ländern der Welt bargeldlos günstig telefonieren könne.

Von insgesamt 50.000 Karten seien nur etwa 1.500 verkauft worden. Ca. 48.000 nicht verkaufte Karten seien einem Unternehmen zur Verschrottung übergeben worden. Der Kläger bestreitet das. Er habe die 19.733 Telefonkarten von einem Hausmeisterservice erworben. Der fehlende Zugang zu Mehrwertdiensten sei ein Mangel, so der Kläger, und diese Einschränkung der Verwendbarkeit sei für die jeweiligen Käufer beim Erwerb nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten gewesen. Die Telefonkarten seien deshalb mangelhaft - auch wenn man mit ihnen nach wie vor telefonieren kann. Mit seiner Klage verlangt er die Auszahlung des Nennwerts der Karten in Höhe von insgesamt 100.835,63 Euro.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil, Az. 17 O 3451/14) hat die Klage abgewiesen. Dabei war für das Gericht gar nicht entscheidend, ob der Kläger die Karten redlich erworben hatte, was die Deutsche Telekom vehement bestritt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Karten nämlich gar nicht mangelhaft. In rechtlicher Hinsicht komme es letztlich darauf an, was der Käufer einer solchen Karte erwarten durfte.

Insoweit müsse man zuerst den Wert der Karten in den Blick nehmen. Mit 5,11 Euro könnten Sonderdienste, wie etwa eine vom Kläger beispielhaft angeführte Anwalts-Hotline, nicht sinnvoll genutzt werden. Auch die Aufmachung der Karte, die gut gelaunte Menschen in Badebekleidung vor tiefblauem, wolkenlosen Himmel zeige, und die zugehörige Werbung, spiele hier eine Rolle.

Danach durften die Erwerber zwar davon ausgehen, dass die Karte ihnen bargeldloses Telefonieren aus dem Auslandsurlaub ermöglichen würde, was sie auch tut. Die Möglichkeit, Mehrwert- oder Sonderdienste in Anspruch zu nehmen, sei mit dem Verkauf einer derartigen Karte aber nicht versprochen worden.

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.01.2016 - 17 O 3451/14

LG Nürnberg-Fürth
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