Zwischen zwei Schülern kam es während einer Arbeitsgemeinschaft zu einer verbalen Auseinandersetzung, die nach der Schulstunde damit endete, dass der eine dem anderen mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der verletzte Sechstklässler verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Der Sachverhalt

Zwei Hauptschüler gerieten während einer Arbeitsgemeinschaft in Streit. Nach dem Unterricht gab es eine Rangelei, bei der der Schüler der 9. Klasse den Schüler der 6. Klasse mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der klagende Sechstklässler erlitt dadurch Prellungen an Unterarm und Oberschenkel. Dafür verlangt er Schmerzensgeld.

Strafverfahren eingeleitet

Wegen des Vorfalls wurde von der Polizei ein Strafverfahren eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft sollte ein Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt werden, jedoch hatten weder der verletzte Kläger noch dessen Mutter ein Interesse an dem Ausgleich. Der Beklagte und sein Vater hingegen hatten Bereitschaft dazu gezeigt.

Schüler verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro

Der Kläger verlangte von dem Beklagten dann über seinen Anwalt Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München Klage.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 111 C 24091/14) sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Der beklagte Schüler hat in der mündlichen Verhandlung zugegeben, den Kläger mit einem Besenstiel geschlagen zu haben und er hat sein Fehlverhalten bereut.

Gericht: Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro

Nach Ansicht des Gerichts ist die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion als gering zu bewerten. Denn es hat im Vorfeld eine verbale Auseinandersetzung gegeben mit gegenseitigen Beleidigungen. Der Beklagte hat , so das Gericht, sich sowohl im Strafverfahren als auch in der Verhandlung vor dem Zivilgericht um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht und Reue gezeigt.

Das Gericht stellt fest, dass die erlittenen Verletzungen sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkten. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist erkennbar, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt, so dass auch unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen das Schmerzensgeld im unteren Bereich anzusiedeln ist.

Strafverfahren wurde eingestellt

Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach 45 II JGG gegen eine erzieherische Maßnahme (vom Täter ernsthaft versuchter, aber vom Opfer abgelehnter Täter-Opfer-Ausgleichs) eingestellt.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2015 - 111 C 24091/14

AG München
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