Die Klägerin hält auf ihrem Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, neun Hunde der Rasse Husky. Des Weiteren betreibt sie ein Gewerbe für Husky-Schlittenfahrten. Aufgrund häufiger Nachbarbeschwerden wurde ihr die Haltung von mehr als zwei Hunden untersagt. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Gewerbe für Husky-Schlittenfahrten und Zughunde-Seminare. Offensichtlich störten sich die Nachbarn an der Hundhaltung der Klägerin und beschwerten sich immer wieder bei der Behörde. Der Klägerin wurde nach längerem Schriftverkehr die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt.

Zur Begründung führte der beklagte Landkreis aus, die Haltung von neun Huskys als Bestandteil des klägerischen Gewerbes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Haltung von zwei Hunden sei noch als orts- und gebietstypisch anzusehen. Deshalb ergehe nur ein teilweises Nutzungsverbot.

Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können.  Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.  3 K 890/15.NW)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil, Az.  3 K 890/15.NW) hat die Klage abgewiesen. Die Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück sei rechtmäßig.

Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In  dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet sei eine baugenehmigungspflichtige  Nutzungsänderung des Wohngrundstücks, die jedoch derzeit nicht baurechtlich genehmigt sei.

Bei der im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin erfolgenden Hundehaltung von neun Huskys handele es sich um einen im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb. Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugestehe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine – zudem im Rahmen eines Gewerbes erfolgende - Hundehaltung von bis zu neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne.

So sei es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstückssverteidigung, vorbeifahrende Autos) belle, auch mal länger anhaltend, was bei bis zu neun Hunden zu Lärmemissionen führen könne, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch seien.

Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrem Vorhaben bereits Hundehaltung von mehr als zwei Hunden, habe sie dies bis zuletzt nicht substantiiert.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW

VG Neustadt
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