Ein Taxifahrer aus München verlangte bei den Fahrtkosten unberechtigter Weise einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro. Wegen der überhöhten Abrechnung wurde gegen den Taxifahrer ein Bußgeld von 100 Euro verhängt. Dagegen wehrt sich der Taxifahrer, da auch andere Taxifahrer den Mehrpersonenaufschlag geltend machen würden.

Der Sachverhalt

Der Taxifahrer transportierte in seinem Taxi Fiat Doblo fünf Personen mit vier Gepäckstücken vom Flughafen München in die Innenstadt. Er berechnete einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro. Die Dame, die für sich und ihre Begleiter die Rechnung bezahlen wollte, verlangte eine Quittung.

Daraufhin kam es zwischen ihr und dem Taxifahrer zu einem Wortwechsel. Sie beschwerte sich anschließend bei der Taxizentrale über den Taxifahrer. Der Ton des Taxifahrers sei völlig unangemessen gewesen und die Berechnung des Mehrpersonenaufschlags sei unberechtigt gewesen. Wegen des Verdachts der überhöhten Abrechnung und damit des Anfangsverdachts für ein ordnungswidriges Verhalten des Taxifahrers schickte die Taxizentrale die Beschwerde an die zuständige Verwaltungsbehörde der Stadt München.

Taxifahrer wehrt sich gegen Bußgeld i.H.v. 100 Euro

Diese leitete ein Bußgeldverfahren gegen den Taxifahrer ein und belegte ihn mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro wegen Verstoßes gegen die Taxitarifordnung von München. Der Taxifahrer legte dagegen Einspruch ein, der dem Amtsgericht München zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts München

In der Verhandlung gab der Taxifahrer zu, den Mehrpersonenaufschlag zu Unrecht berechnet zu haben. Gegenüber der zuständigen Richterin gab er jedoch an, er empfinde es als unfair, dass er hier ein Bußgeld bezahlen solle, da auch andere Taxifahrer in München unberechtigt den Mehrpersonenaufschlag geltend machen würden, so das Urteil.

Kein Recht im Unrecht

Das Gericht stellt fest, dass es keine Rolle spielt, ob andere Taxifahrer ebenfalls ordnungswidrig handeln oder nicht. Das ordnungswidrige Handeln anderer Personen macht das Handeln des Betroffenen nicht rechtmäßig, so die Richterin.

Kein Großraumtaxi im Sinne von § 3 Absatz 4 Taxitarifordnung München

Aus der Taxitarifordnung: [...] Fahrten mit Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade - oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) - Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal Euro 5,00 [...]

Das Taxi verfüge über fünf Sitzplätze. Dabei bestehe die Möglichkeit, im Kofferraum des Fahrzeugs zwei weitere Sitzplätze aufzubauen. Im Falle dieser sieben Sitzplätze existiere jedoch kein abgeteilter Lade- oder Kofferraum mehr. Mit dem Taxifahrzeug des betroffenen Taxifahrers könnten daher entweder mehr als fünf Fahrgäste ohne Gepäck oder aber fünf Fahrgäste sowie Gepäck transportiert werden. Das Fahrzeug sei daher nicht als Großraumtaxi im Sinne von § 3 Absatz 4 Taxitarifordnung zu qualifizieren.

Gericht: Bußgeld in Höhe von 200 Euro angemessen

Für die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Dem Gericht erschienen 200 Euro angemessen. Dabei fiel insbesondere auch ins Gewicht, das sich der Betroffene hier offenkundig völlig uneinsichtig zeigte. In vollem Bewusstsein der Begehung einer Ordnungswidrigkeit sieht sich der Betroffene dennoch im Recht, da angeblich auch andere Taxifahrer gegen die Verordnung verstoßen würden“, so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2015 - 1117 OWi 253 Js 184485/15

AG München, PM
Rechtsindex - Recht &Urteile