Ein Ehepaar überwies regelmäßig einen Teil ihres Einkommens an einen "spirituellen Meister", damit dieser es an die "Unsterblichen" weiterleiten könne. Allerdings wurde das Geld nicht weitergeleitet, sondern selbst ausgegeben. Die Eheleute klagen auf Rückzahlung von rund 109.000 Euro.

Wer andere um Geld betrügt, muss den Betrogenen die entsprechenden Beträge zurückzahlen, so die übliche Rechtsauffassung. Ganz so einfach stellt sich die Sache in Wirklichkeit jedoch nicht immer dar. Denn ein Betrug bedeutet rechtlich, dass der Betrüger beim Opfer durch seine Täuschung einen Irrtum hervorruft, aufgrund dessen das Opfer eine Zahlung tätigt. Liegt aber auch ein Betrug vor, wenn der Betrüger etwas behauptet, das ganz und gar unmöglich ist - und wenn das Opfer ihm trotzdem glaubt?

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar, das in der Schweiz ein esoterisches Zentrum betrieb, war seit langer Zeit eng mit einem Mann befreundet, in dem es seinen "spirituellen Meister" sah. Um auf ihrem "adeptischen Weg" weiter zu kommen, sollten beide nach dem Willen des Meisters Gutes tun - und dafür zehn Prozent ihres Einkommens spenden.

Das Geld sollten sie dem Meister übergeben, damit dieser es an die "Unsterblichen" weiterleite, die es der für die Menschheit sinnvollsten Verwendung zuführen könnten. Bei den "Unsterblichen" sollte es sich um lange verstorbene Menschen handeln. Das Ehepaar überwies jahrelang Geld. Dafür erhielten sie Rechnungen über Dienstleistungen wie Coaching. Dies ging so lange, bis sie einen Anruf von der Exfrau des Meisters bekamen, die sie darüber aufklärte, dass dieser das Geld für sich selbst ausgab. Die Eheleute klagten auf Rückzahlung von rund 109.000 Euro.

Das Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 14 U 915/15)

Das Oberlandesgericht München (Urteil, Az. 14 U 915/15) entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice zu Gunsten der Kläger. Diese haben gegen den Beklagten sowohl gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wie auch gemäß § 667 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 109.500,88 €.

Aus dem Urteil: [...] Dem Kläger und seiner Ehefrau ist hierbei ein Schaden i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB entstanden. Zwar haben der Kläger und seine Ehefrau sich bei rein wirtschaftlicher Betrachtung bewusst selbst geschädigt, indem sie die Überweisungen vornahmen, obwohl ihnen klar war, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer bewussten Vermögensbeschädigung ein Schaden i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB zu bejahen, wenn der mit der Zahlung verfolgte soziale Zwecke nicht erreicht wird. In derartigen Fällen wird nach der Vorstellung des Gebenden seine eigene Leistung durch das Erreichen eines bestimmten, nicht vermögensrechtlichen Zwecks ausgeglichen. Konkret verfolgten der Kläger und seine Ehefrau den Zweck, mit den dem Beklagten überlassenen Geldern über die "Unsterblichen" Gutes für die Menschheit zu tun. Nach ihrer Vorstellung wurde ihre eigene Leistung durch diesen ideellen, nicht vermögensrechtlichen Zweck ausgeglichen. Nachdem der Beklagte das Geld für sich verwendete, wurde dieser Zweck verfehlt, die Leistungen des Klägers und der Beklagten aus ihrer berechtigten Sicht unvernünftig. Sie sind daher in dieser Höhe geschädigt worden. [...]

Allerdings drückte das Gericht gelinde Verwunderung darüber aus, dass tatsächlich jemand an eine physische Geldübergabe an lange verstorbene Persönlichkeiten glauben könne. Immerhin sei es unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenumstände innerhalb des vom Meister vermittelten Anschauungssystems, wenn auch nicht für Außenstehende, nachvollziehbar, dass die Kläger ihm geglaubt hätten. Auch sei er für sie ein langjähriger Freund und Berater gewesen.

Geschädigte haben nicht grob fahrlässig den Angaben geglaubt

Das Verhältnis der Parteien war eine Lehrer-Schüler-Beziehung bezüglich metaphysischer, logisch und naturwissenschaftlich kaum nachvollziehbarer Vorgänge. Deshalb könne den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, dass sie grob fahrlässig den naturwissenschaftlich nicht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten vertraut haben.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 823 II
StGB § 263
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 263 StGB
§ 667 BGB
§ 263 Abs. 1 StGB

Gericht:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.12.2015 - 14 U 915/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
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