In der Personenkontrolle der Bundespolizei sah der Kläger eine Diskriminierung, weil er alleine wegen seiner Hautfarbe von den Beamten kontrolliert worden sei. Dies sei ihm in den letzten Jahren schon häufig passiert. Er begehrt die Feststellung, dass die Kontrolle insgesamt rechtswidrig gewesen sei.

Der Sachverhalt

Der dunkelhäutige Kläger wollte am Abend seine damalige Lebensgefährtin im Hauptbahnhof Bochum abholen. An einem Aufzug zum Gleis, wurde er von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen. Hierbei kam es zur Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung.

Sodann begaben sich die Beamten, der Kläger und seine Lebensgefährtin zur Wache der Bundespolizei. Hier ließ sich der Kläger von einem Beamten den Dienstausweis vorlegen, da er beabsichtigte, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zugleich zeigte er den Polizeibeamten dort seinen Personalausweis vor. Die persönlichen Daten wurden von der Polizei nicht festgehalten.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Kontrolle insgesamt rechtswidrig gewesen sei. Er führte aus, er sei alleine wegen seiner Hautfarbe von den Beamten der Bundespolizei kontrolliert worden. Dies sei ihm in den letzten Jahren schon häufig passiert, er könne schon gar nicht mehr aufzählen wie oft.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 20 K 7847/13)

Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil, Az. 20 K 7847/13)  folgte den Argumenten des Klägers nicht. Vielmehr führte es aus, dass nach eingehender Zeugenbefragung feststehe, dass die Kontrolle (Identitätsfeststellung) nicht alleine wegen seiner Hautfarbe angeordnet worden sei.

Die Beklagte habe nachvollziehbar ihre Lageerkenntnisse betreffend Straftaten (insbesondere Drogendelikte und Gepäckdiebstähle, vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika) sowie die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich dargelegt.

Kläger habe sich auffällig verhalten

In Bezug auf den Kläger sei das Gericht davon überzeugt, dass dieser sich ungewöhnlich und auffällig verhalten habe. Nachdem er die Beamten gesehen habe, habe er sich im Bahnhofsgebäude eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen sei. Sodann habe er sich hinter dem Aufzugsschacht versteckt und immer wieder nach den Beamten gesehen. Diese hätten daher von der Möglichkeit ausgehen dürfen, dass der Kläger im besonders gefährdeten Bahnhofsbereich Straftaten begehen könnte. Die Beamten seien deshalb berechtigt gewesen, den Kläger zur Vorlage des Ausweises aufzufordern.

Letzter Teil der polizeilichen Maßnahme sei rechtswidrig gewesen

Nach dem Gespräch mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sei jedoch geklärt gewesen, weshalb sich der Kläger im Bahnhof aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei es nicht mehr erforderlich gewesen, weiterhin an der Aufforderung zur Vorlage des Ausweises festzuhalten und sich diesen auf der Wache vorzeigen zu lassen. Dieser letzte Teil der polizeilichen Maßnahme sei somit rechtswidrig gewesen. Die Personenkontrolle der Bundespolizei im Hauptbahnhof sei aber kein Fall von "racial profiling".

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil Az. 20 K 7847/13

VG Köln
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