Der Kläger protokollierte, dass sein Nachbar innerhalb von fünf Monaten nach 20 Uhr 65-mal die Türen seines Pkw lautstark zugeschlagen hat. Der Kläger sieht darin eine wesentliche Belästigung und will eine gerichtliche Ruhezeit von 20.00 bis 7.00 Uhr in einem Radius von 25 Metern um sein Haus durchsetzen.

Aus der Entscheidung

Die Klage wurde vorinstanzlich abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Zuschlagen von Autotüren verursacht kein Dauergeräusch, sondern verklingt sofort wieder. Es handelt sich um ein einheitliches, nicht um ein frequenzmoduliertes Geräusch.

Die Anzahl der Klappgeräusche durch die Autotür ist für sich genommen nicht so zahlreich, daß ein verständiger Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstückes sich wesentlich beeinträchtigt fühlen darf, weil diese Geräusche innerhalb kürzester Zeit wieder aufhören und kein "stundenlanges" Türschlagen zu beklagen ist.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wurden im von ihm protokollierten Zeitraum lediglich dreimal Türenzuschlagen nach 22.00 Uhr bemerkt. Das Türenschlagen hält sich hinsichtlich der jeweiligen Anzahl in Grenzen, welche mit einer Schikaneabsicht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Dem Kläger steht somit kein Unterlassungsanspruch zu.

Gericht:
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001 - 5 S 60/01

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