Ein Fußballverein verlangt von dem beklagten Fußballfan Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem ihrer Heimspiele. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Darüber hat nun das OLG Köln entschieden.

Der Sachverhalt

Weil ein Fußballfan einen Knallkörper auf den Unterrang der Nordtribüne warf und einige Zuschauer verletzte, verurteilte das Sportgericht des DFB den Sortverein zu einer Strafe über 50.000 Euro und einer Investition von 30.000 Euro in Präventivmaßnahmen im Stadion.

Wegen dieses Vorfalls verlangt der Sportverein 30.000 Euro vom Fußballfan und bekam vorinstanzlich Recht (LG Köln, Urteil vom 08.04.2015 - 7 O 231/14). Zwischen dem Verein und dem Mann sei durch den Stadionbesuch ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB entstanden. Zum anderen ist zwischen den Parteien aber auch bereits durch den bloßen Besuch durch den Mann jedenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB zustande gekommen, welches wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB begründet

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.12.2015) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage des FC Köln abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der beklagte Fußballfan habe zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen.

Es fehle am erforderlichen Zurechnungszusammenhang

Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen.

Komplexe Rechtslage nach der DFB Satzung erschließt sich dem Zuschauer nicht

Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015

OLG Köln
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