Der 14-jährige Schüler der 7.Klassenstufe kommunizierte über den Gruppenchat der Klasse auf Whats App und äußerte sich über seine Schulleiterin mit beleidigenden Worten. Die Folge war ein 15-tägiger Unterrichtsausschluss gegen den sich der Schüler wehrt.

Die Sätze aus dem WhatsApp Chat:

"Fr v muss man schlagen ",
"Ich schwör Fr v soll weg die foatze",
"Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist" – "ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte" sowie mündlich gegenüber einem Mitschüler "Die kleine Hure soll sich abstechen".

Die Schulleiterin erfuhr davon und verfügte über einen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss. Dagegen legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Stuttgart sah in den Äußerungen des Schülers ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat.

Die Behauptung, der Antragsteller habe die Äußerungen nicht selbst getätigt, erscheine nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten (vgl. etwa den Unterrichtsausschluss vom April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als "Hurenfotze").

Schon bei Durchsicht der vielen Klassentagebucheinträge seit der 5.Klassenstufe zeigen sich zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben sind. Deshalb wiege das Fehlverhalten des Antragstellers besonders schwer.

Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015 - 12 K 5587/15

VG Stuttgart
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