Ein Arzt entdeckte auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung über ihn. In dieser wurde behauptet, dass der Patient nach der Behandlung aus der Praxis herausgerannt sei. Der Arzt ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe.

Der Sachverhalt

Die auf einem Internetportal entdeckte Bewertung lautete inhaltlich wie folgt: "Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen." Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt. Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück.

Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert, indem die ursprünglich aufgeführten fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: alles in allem der absolut falsche Arzt - schade.

Der Arzt erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein Herausrennen aus der Praxis erfolgt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe und nicht herausgerannt sei. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 161 C 7001/15)

Die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ stelle „keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringt., so das Amtsgericht München (Az. 161 C 7001/15).

Keine Tatsachenbehauptung, sondern Meinungsäußerung

Das Recht der Portalbetreiberin gemäß Art 5 Abs. I Grundgesetz, Recht auf Kommunikationsfreiheit, überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt sein Recht, selbst zu bestimmen, was über ihn verbreitet wird. Ein Bewertungsportalbetreiber sei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art 5 Grundgesetz einbezogen und die Pflicht zur Löschung von Einträgen würde seine Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken.

Der klagende Arzt würde durch die Eintragung nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt. In diesem Bereich muss sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre können nach der Rechtsprechung nur im Falle von schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dies ist etwa der Fall bei Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn jemand dadurch an den Pranger gestellt wird.

Kein Anspruch auf Löschung der Bewertung

Die …Äußerung auf der Internetseite… hat keine schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass insoweit bei Durchführung einer entsprechenden Abwägung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Löschung der… Bewertung.“

Gericht:
Amtsgericht München, Beschluss vom 11.08.2015 - 161 C 7001/15

AG München, PM 84/15
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