Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

Der Sachverhalt

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Fußball-Freundschaftsspiel teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.

Die Parteien werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe; der Beklagte hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß „nach oben gezogen“ und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts für Verletzungen beim Fußballsport nicht, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt.

Beim Fußballspiel kommt es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen; dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Kommt es dabei zu Verletzungen des Gegners, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers "voll durchgezogen" und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und damit die Grenze zur Unfairness überschritten hatte. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten, wonach er versucht hatte, den Ball zu erreichen, nicht zu widerlegen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte, mit der Folge, dass dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen hatte.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10.09.2015 - 3 U 382/15

OLG Koblenz
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

"Bei der nächsten Aktion werde ich dir die Beine brechen..." - Der Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Das hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil entschieden. Urteil lesen

Als Berufskrankheit zählen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, so das Urteil des LSG Hessen. Eine solche Tätigkeit sei bei Fußballerspielern der 1. bis 4. Liga anzunehmen. Urteil lesen

Fünf auffällig gewordenen Fußballfans wurde aufgegeben, sich während der Zeit eines Fußballspieles dreimal auf der zuständigen Polizeiwache zu melden. Bei Nichteinhaltung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Urteil lesen

Wer beim Fußball ohne jede Rücksicht auf die Gefahr in seinen Gegner einsteigt, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt, so das Urteil des OLG Hamm. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de