Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung und Falschbehandlung geltend. Der Kläger ließ im Frühjahr 2014 seinen 8-jährigen Kater Lucek bei der Beklagten behandeln. Der Kater war etwa zwei Jahre zuvor an FIV -sog. Katzenaids- erkrankt.

Der Sachverhalt

Im Frühjahr habe der Kater erheblich an Übelkeit gelitten, sei müde und schwach gewesen. Der behandelnde Tierarzt habe prognostiziert, dass es der Kater wohl nicht schaffen werde, habe aber eine nochmalige Untersuchung bei der Beklagten angeregt.

Bei der Untersuchung sollen die drei beteiligten Ärztinnen geraten haben, dass bei Vorliegen von FIV eine weitere Behandlung unterbleiben und der Kater in Ruhe sterben dürfen solle. Der Kläger sei hiermit einverstanden gewesen. Lucek verblieb noch einen Tag bei der Beklagten, da noch ein FIV-Test habe durchgeführt werden sollen.

Am nächsten Tag sei der Kläger angerufen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass der Kater FIV negativ sei, also nicht an Katzenaids leide. Er könne mit erheblichen Anstrengungen und Aufwendungen gerettet werden. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger zu der weiteren Behandlung bereit gewesen.

Jucek sei mit allen erdenklichen Medikamenten behandelt worden, obwohl seine Laborwerte sehr schlecht gewesen seien und sich weiter verschlechtert hätten. Bei zwei Bluttests soll erneut der FIV-Virus nachgewiesen und seitens der Beklagten die Einschläferung von Lucek empfohlen worden. Der Kläger nahm das Tier an diesem Tag zu sich, wo es dann auch verstarb. Der Kläger macht geltend, die Behandlungskosten iHv. 1712,55 € aufgrund der Falschberatung durch die Beklagte sinnlos aufgewandt zu haben.

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover

Das Gericht hat festgestellt, dass die Behandlungskosten iHv. 1712,55 € aufgrund der Falschberatung durch die Beklagte sinnlos aufgewandt wurden. Unstreitig war der FIV-Test falsch negativ ausgefallen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bei einem derart überraschenden negativen Testergebnis, das den Vorbefunden deutlich widersprach, diesen Test hätte wiederholen müssen, um die Befunderhebung abzusichern.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.11.2015 - 565 C 6652/15

AG Hannover
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