Cyber-Grooming ist das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn sich am anderen Ende Kinder befinden. Hier kann schnell der Straftatbestand des §176 StGB erfüllt sein. Ein Beitrag zum Thema Cyber-Grooming.

Mit dem Begriff Cyber-Grooming (zu Deutsch sinngemäß Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet (Wikipedia). Während sich der Begriff im englischen Original auch auf Erwachsene bezieht, wird er im Deutschen ausschließlich auf Minderjährige bezogen.

Im digitalen Zeitalter werden sexuelle Kontakte häufig über das Internet angebahnt. Soziale Netzwerke und Foren, Chatrooms und zahlreiche weitere Plattformen im Internet werden genutzt, um andere Menschen gezielt anzusprechen und den Wunsch nach einem sexuellen Kontakt zu äußern. Da die Teilnehmer solcher Foren nicht immer ihr richtiges Alter nennen, begibt der volljährige Nutzer derartiger Plattformen sich in die Gefahr, ohne sein Wissen einen Minderjährigen 2Personen unter vierzehn Jahren (Kinder) anzusprechen. Dies aber erfüllt den Straftatbestand des § 176 Abs.4 Nr. 3 StGB, wenn es dem Nutzer darum geht, dass der Angesprochene sexuelle Handlungen vornimmt. Der Nutzer setzt sich in diesem Falle der Gefahr einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren aus ohne es auch nur zu ahnen.

Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger sowie auch die besondere öffentliche Ächtung sexueller Handlungen an Kindern werden derartige von den Staatsanwaltschaften stets besonders ernst genommen – schon um sich selbst des Vorwurfs der Nachlässigkeit zu entziehen. Hierbei kommt es regelmäßig zur Beschlagnahme der Tatmittel (PC, Handy, etc.) die im Falle der Überführung der Einziehung durch die Staatsanwaltschaft unterliegen. Zu dem Übel der Beschlagnahme gesellen sich allerdings noch weitere – wesentlich unangenehmere Folgen eines derartigen Vorwurfs. Namentlich die gesellschaftliche Ächtung bei Bekanntwerden des Vorwurfs sowie die im Bereich des Sexualstrafrechts oft empfindlichen Sanktionen durch das Gericht. Insoweit empfiehlt sich die frühzeitige Konsultation eines Strafverteidigers wie beispielsweise Rechtsanwalt Weil. Dies sollte bereits im Ermittlungsverfahren geschehen, da es unter Beiziehung eines Rechtsanwalts für Strafrecht oft gelingt, die Prangerwirkung einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Regelmäßig zeigen auch lokale Medien an derartigen Verfahren ein Interesse.

Bekannte Urteile zum Cyber Grooming

Im Jahr 2008 wurde etwa ein Fall bekannt, in dem ein 53-jähriger Mann via Internet Kontakt zu einem 14-jährigen Mädchen herstellte. Er versprach ihr die große Liebe. Im Vertrauen auf die Worte des Mannes kam das Mädchen aus freien Stücken zu ihrem Chatpartner an den Bodensee. Dort wurde sie dann von dem Mann vergewaltigt. Als dieser sie kurz aus den Augen ließ, gab sie Namen und Adresse des Mannes an ihre Eltern weiter. Diese wiederum gaben die Daten an die Polizei weiter, die sich der Sache sofort annahm und den Mann festnahm.

Auch im Fall des Studenten Eugen S. fällte das Gericht ein Urteil zu Lasten des Angeklagten. Der unter sozialer Inkompetenz mit leidende Mann scheute den Kontakt zu Gleichaltrigen. Wegen der größeren Anonymität suchte er den Kontakt via Internet zu Minderjährigen. Im Chat beließ er es nicht bei Anspielungen. Vielmehr stellte er Forderungen nach sexuellen Handlungen vor der Webcam, der Übersendung von Bildern und dem Zusehen bei eindeutigen Handlungen seiner Person stellte. Er nutzte wechselnde Namen, erpresste und drohte, wodurch eine Anklage in 70 Fällen möglich war. Erst im Sommer 2012 wurde er aufgrund der Anklage eines Mädchens gestoppt und zu einer Strafe wegen Cyber-Grooming von 3,5 Jahren verurteilt (Quelle: Stern.de).

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