Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden ist. Es kommt nicht auf den Beginn der Absendung, sondern auf dessen rechtzeitigen Eingang an.

Aus der Entscheidung

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind1, wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen muss. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr eingegangen sein und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, wahrt die Frist nicht2.

Auf den Beginn der Absendung des Faxes an das Gericht kommt es nicht an, sondern auf dessen rechtzeitigen Eingang. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versender darauf vertrauen durfte, dass sein Fax vor Ablauf der Verjährung beim Gericht eingeht. Etwaige Störungen bzw. Fehler oder Überlastungen der Telefonleitungen liegen Risikobereich des Versenders, der für einen rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu sorgen hat. Insbesondere dann, wenn mit der Übersendung der Klageschrift per Fax am 31. Dezember erst um 23.57 Uhr begonnen wird, mithin zu einem Zeitpunkt, bei dem ein größere Anfall von Faxzuschriften nicht ungewöhnlich ist.

Gericht:
Kammergericht,  Beschluss vom 07.07.2015 - 4 U 175/13

Rechtsindex - Recht & Urteile

1 BGH, Beschluss vom 07. Juli 2011 - I ZB 62/10, HFR 2012, 94-95; BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - I ZB 62/10, JurBüro 2011, 222; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, NJW 2006, 2263-2266; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150
2 BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045-2046; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150
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