Ein Fahrgast regte sich darüber auf, dass der Taxifahrer bereits bei Gelbphasen an der Ampel anhielt und nicht schnell genug fuhr. Der Fahrgast wollte nicht weiterfahren. Der Taxifahrer verlangte die Fahrtkosten, die er dann vom Fahrgast in den Mund gestopft bekam. Dabei wurde der Taxifahrer verletzt.

Der Sachverhalt

Zwischen einem 35-jährigen Taxifahrer und seinem 29-jährigen Fahrgast aus München kam es zu einer Auseinandersetzung. Während der Fahrt äußerte der Fahrgast, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre. An jeder Ampel die Gelblicht zeigte, sei er stehen geblieben anstatt weiterzufahren, so der Fahrgast.

Fahrgeld in den Mund gestopft

Der Fahrgast wollte nicht weiterfahren. Der Taxifahrer hielt an und forderte das Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zu zahlen und als der Taxifahrer auf sein Geld bestand, nahm der Fahrgast einen 100 Euro- Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. Der Taxifahrer erlitt eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges und eine Prellung im Gesicht.

Der Fahrgast behauptet, er habe aussteigen wollen, da der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Der Fahrgast macht im Übrigen Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend. Der Taxifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 Euro von dem Fahrgast.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 213 C 26734/14)

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld. Er glaubte der Schilderung des Taxifahrers. Zur Höhe des Anspruchs führte das Gericht in seinem Urteil (Az. 213 C 26734/14) aus, dass der Kläger glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten hat, nur einen Tag arbeitsunfähig war, nicht stationär behandelt werden musste und - selbst wenn er in der Folge noch Medikamente einnehmen musste - in seiner Lebensführung nur kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten ist.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 30.04.2015 - 213 C 26734/14

AG München, PM 56/2015
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