Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 II BGB.

Weiter führt das Gericht in seinem Urteil (Az. 5 O 218/14) aus: Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden.

Der Sachverhalt

Mit dem Fahrrad befuhr die Klägerin mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Weg. Der Weg war für Fußgänger, landwirtschaflichen Verkehr und Radfahrer freigegeben. Gemäß der Polizeiverordnung sind Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.

Der beklagte Hundehalter ging in gleicher Richtung mit seinem Germanischen Bärenhund spazieren. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges. Sein Hund lief am linken Rand des Weges ca. 10m vorraus und zog die Leine hinter sich her, die der Beklagte nicht in der Hand hielt.

Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld.

Das Urteil des Landgerichts Tübingen (Az. 5 O 218/14)

Der Hundehalter haftet allein für alle Unfallfolgen, so das Landgericht Tübingen in seinem Urteil (Az. 5 O 218/14). Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen.

Typische Tiergefahr verwirklicht

Die Voraussetzungen nach der Polizeiverordnung, unter denen der Hund hätte frei laufen dürfen, waren, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, ersichtlich nicht gegeben. Der Hund war gerade nicht so ausgebildet, dass er jederzeit durch Zuruf zu einem Verhalten veranlasst werden konnte, das die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidet. Der Hund hat auf den Pfiff zunächst überhaupt nicht reagiert, danach hat er in einer für das Tier typischer Weise unberechenbaren und nicht dem Denken eines Verkehrsteilnehmers entsprechenden Art und Weise reagiert und damit auch zugleich die typische Tiergefahr verwirklicht.

Die Polizeiverordnung stellt ein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert worden durch die Einlassung des Beklagten. Der Beklagte haftet danach gem. § 833 BGB für die Folgen des von seinem Hund verursachten Unfalls. Der vorliegende Fall zeigt geradezu beispielhaft, dass das Tier sich nicht wie ein menschlicher Verkehrsteilnehmer verhält, sondern urplötzlich und unkalkulierbar sowie unvorhersehbar in die eine oder andere Richtung, aus welchen Gründen auch immer, von seiner bis dahin gewählten Streckenführung abrupt abweichen kann. Dies stellt gerade das tierische Verhalten dar. Dessen unberechenbares Risiko wollte der Gesetzgeber nicht Dritten, sondern dem Tierhalter zuweisen.

Hundehalter hat fahrlässig gehandelt

Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. Die hinter dem Hund hergeschleppte Leine macht zudem insoweit ein Ausweichen oder Passieren für den Radfahrer nochmals deutlich schwerer.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf erhöht sich noch dadurch, dass der freilaufende Hund nicht auf der Straßenseite lief, die der Beklagte benutzte, sondern die gegenüberliegende Straßenseite benutzte, so dass er zwangsläufig bei jedem Zuruf, auch wenn er diesen ordnungsgemäß gefolgt hätte, den restlichen Verkehrsraum zwischen der linken und der rechten Straßenseite hätte queren (und mit der Schleppleise sperren) müssen, das heißt genau den Verkehrsraum, den andere Passanten und Verkehrsteilnehmer hätten nutzen müssen.

Kein Mitverschulden der Radfahrerin

Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.

Gericht:
Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.05.2015 - 5 O 218/14

Quelle: LG Tübingen
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